Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 3. Februar 2021
Mit dem Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes plant der Gesetzgeber die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (im Weiteren DSM-Richtlinie) in deutsches Recht.
Die DSM-Richtlinie gibt für einen kleinen Bereich urheberrechtlicher Erlaubnisse eine Harmonisierung auf europäischer Ebene vor. Die Erlaubnisse der meisten EU-Mitgliedsländer sind aber seit jeher viel weiter gefasst als der Minimalstandard der DSM-Richtlinie es vorsieht. Denn bereits bei der Gestaltung der Infosoc-Richtlinie im Jahre 2001 hat der europäische Gesetzgeber den Mitgliedstaaten in Form eines Kataloges optionaler Schranken bewusst die Möglichkeit gegeben, bestehende urheberrechtliche Erlaubnisse zu erhalten oder neue einzuführen. Mit der DSM-Richtlinie wird die bislang optionale Aufnahme bestimmter Schranken in das nationale Urheberrecht nun verpflichtend. Der europäische Gesetzgeber strebt damit eine Harmonisierung des Rechts und eine Stärkung der Schranken für Bildung und Wissenschaft an. Daher darf die DSM-Richtlinie nicht als Aufforderung missverstanden werden, die über die harmonisierten Bestimmungen hinausgehenden nationalen Erlaubnisse aus dem deutschen Recht zu streichen.
Die Ausgestaltung der Schrankenbestimmungen für Bildung und Wissenschaft soll stets einem gerechten Interessenausgleich dienen. Wie die Interessen von Nutzenden und Rechteinhabern ausgeglichen werden könnten, war bei Diskussionen zur Novellierung des deutschen Urheberrechts immer stark umstritten. Dies führte im Zuge vielfacher Novellierungen als Resultat politischer Kompromisse zunehmend zu komplexeren und schließlich zum Teil so unverständlichen Regelungen, dass selbst Fachleute Verständnisschwierigkeiten mit den Regelungen hatten. Auch deshalb wurden die einschlägigen Schrankenregelungen mit der letzten Novellierung des deutschen UrhG durch das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (UrhWissG) vollständig neu gegliedert und wesentlich verständlicher gefasst. Der damals größte Streitpunkt, die in § 60a UrhG geregelten virtuellen Lernplattformen, muss aufgrund des Art. 5 der DSM-Richtlinie nun zwingend und dauerhaft in nationales Recht umgesetzt werden. Für Konflikte bei der nationalen Gesetzgebung besteht deshalb hier nicht länger Anlass.
Aufgrund der seinerzeit geführten Kontroversen um die Neufassung der Schrankenregelungen für Bildung und Wissenschaft (§§ 60a ff UrhG) wurde deren Geltung in § 142 UrhG bis einschließlich Februar 2023 befristet. Die Beschlussfassung durch das Parlament wurde mit einer Verpflichtung der Bundesregierung verbunden, die Schrankenregelungen für Bildung und Wissenschaft zu evaluieren und dem Bundestag über die Ergebnisse dieser Evaluation zu berichten.
Aufgrund der DSM-Richtlinie müssen bestimmte Teile der bislang befristeten Regelungen nun dauerhaft im deutschen Urheberrecht verankert werden, sie sind also zwingend zu entfristen. Die Befristung nun für diejenigen Teile aufrecht zu erhalten, zu denen die DSM-Richtlinie keinerlei Vorgaben macht, wäre allerdings aus mehreren Gründen für Forschung und Lehre im Land kontraproduktiv.
Streichung der Befristung der §§ 60a ff UrhG (§ 142 Abs. 2 UrhG)
Die Allianz der Wissenschaftsorganisationen hält es daher für unabdingbar, im Zuge der Umsetzung der DSM-Richtlinie die Befristung der Geltung der §§ 60a ff UrhG in § 142 Abs. 2 UrhG ersatzlos und vollständig zu streichen. Nur mit einer dauerhaften Entfristung kann die für Forschung und Lehre unverzichtbare Rechtssicherheit erlangt werden. Dem steht die weiter bestehende Verpflichtung zur Evaluation der §§ 60a ff. UrhG nicht entgegen.
Nach dem Regierungsentwurf wäre der Bestand folgender Erlaubnisse vom Fristablauf bedroht:
- § 60a: die Vervielfältigungen für nicht-digitale Zwecke, nicht-digitale öffentliche Wiedergabe und Verbreitung, also etwa das Verteilen von Papierkopien oder die Anzeige von Bildern mit Overheadprojektor im Unterricht;
- § 60b: die Nutzung von bis zu 10 Prozent eines veröffentlichten Werkes für die Herstellung von Unterrichts- und Lehrmedien (z.B. Schulbücher);
- § 60c: die Vervielfältigung für wissenschaftliche Zwecke (z.B. aus Handbüchern, Fachzeitschriften, Wissenschaftlichen Monographien) sowie die digitalen Forschungsumgebungen für einen klar abgegrenzten Nutzerkreis. Es wären dann nur noch Ausdrucke, aber keine digitalen Kopien mehr zulässig. Selbst ein Smartphone-Foto aus einem Buch für einen Aufsatz wäre dann illegal. Die Forschungsumgebungen dienen auch der wissenschaftlichen Integrität und gehören damit zum Kernbereich der Forschung. Durch den drohenden Wegfall der Erlaubnis würden also Verstöße gegen diese wissenschaftliche Integrität geschützt.
- § 60d Abs. 4: die online-Zugänglichmachung der Text-und Datamining-Korpora für einen bestimmt abgegrenzten Personenkreis zur gemeinsamen Forschung und für einzelne Dritte zur Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung. Die Aufrechterhaltung der Befristung des § 60d Abs. 4 ist auch deswegen nicht nachvollziehbar, weil sie nicht Teil des UrhWissG, sondern Teil dieses Regierungsentwurfs zur Umsetzung der DSM-Richtlinie ist. Hier fehlt also von vornherein der Bezug zur in § 142 Abs.1 vorgesehenen Evaluierung des UrhWissG.
- § 60e Abs. 2 bis Abs. 5: die Nutzung von Kopien zur Restaurierung von beschädigten Bänden in Bildungs- und Kultureinrichtungen sowie die Zugänglichmachung digitalisierter Bibliotheksbestände an einzelnen Computerterminals in den Bibliotheksräumen. Hierfür ist in einem Gesamtvertrag mit der VG Wort eine durchaus erhebliche Vergütung für die Rechteinhaber vereinbart und damit bereits ein Interessenausgleich gefunden worden. In Bibliotheken wurde erheblich in die entsprechende Infrastruktur (Datenbanksoftware, Server, geschultes Personal) investiert. Mit dem Wegfall dieser Erlaubnis würden umfangreiche Investitionen in die Digitalisierung von Kulturgut entwertet. Es entfiele auch der Kopienversand aus Bibliotheken. Damit hätten z.B. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler nicht mehr die Möglichkeit, auf Aufsätze zuzugreifen, die nicht an der eigenen Bibliothek vorhanden sind. Das gilt auch für bereits vergriffene, also nicht mehr im Handel erhältliche Titel.
Im vom BMJV im Januar 2020 veröffentlichten Diskussionsentwurf wurde die Streichung der gesamten Befristung mit der zu erreichenden Rechtssicherheit begründet:
„Durch die zeitnahe Entfristung wird die für alle Akteure notwendige Rechtssicherheit hergestellt: Dies erlaubt es insbesondere den Akteuren in Bildung und Wissenschaft, die notwendigen Investitionen zu tätigen, um sich so langfristig auf die geänderte Rechtslage einzustellen, etwa bei IT-Systemen für Lehre und Forschung in den deutschen Hochschulen oder den Spitzenorganisationen der Wissenschaft, aber auch bei der Umsetzung des DigitalPakts Schule.“
Die jetzt im Regierungsentwurf vorgeschlagene Teilentfristung mag zwar die minimalen europa-rechtlichen Vorgaben erfüllen; sie widerspricht jedoch dem klaren Bestreben auch der Bundesregierung, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu schaffen. Mit einer Umsetzung der Teilentfristung droht daher ein erneuter Einstieg in eine Kette von kleinteiligen Änderungen mit einem Ergebnis vergleichbar dem überwunden geglaubten § 52a UrhG.
Die aktuelle Corona-Krise hat zwei Dinge verdeutlicht:
(a) Bestehende Defizite in der Digitalisierung wurden schmerzlich deutlich. Dringend notwendige Investitionen für Entwicklung und Verbesserung digitaler Bildungsangebote in Schulen und Hoch-schulen sollen jetzt nachgeholt werden. Die im Regierungsentwurf vorgeschlagene Teilentfristung behindert die angestrebte Modernisierung jedoch.
(b) Der Wille zum Teilen von Informationen war unabdingbare Voraussetzung für die Entwicklung von Corona-Impfstoffen in Rekordzeit. Die offensichtliche Möglichkeit, Problemlösungskompetenz und Innovationsgeschwindigkeit durch freieren Wissenstransfer erheblich zu steigern, muss sich auch in der Gestaltung des Urheberrechtes niederschlagen.
Die Wissenschaft einschließlich der Forschungsförderer ist sich weltweit einig im Ziel, Open-Access-Publizieren zum Standard zu machen. Investitionen in die Lizenzierung von Inhalten werden entsprechend weiterentwickelt. Verlage passen ihre Angebote an. Damit werden Interessenkonflikte bezüglich der Schranken für Bildung und Wissenschaft reduziert. Gleichzeitig wer-den mit der DSM-Richtlinie und den aktuell diskutierten Digital Services Act und Digital Markets Act rechtliche Rahmenbedingungen für eine breitere Partizipation an den Profiten der Digitalwirtschaft geschaffen. Die in diesem Kontext bereits erfolgten und angestrebten Stärkungen der Rechteinhaber lassen eine gleichzeitige Aufweichung der urheberrechtlichen Schranken für Bildung und Wissenschaft unangemessen und rückwärtsgewandt erscheinen.
Im Folgenden werden einzelne Probleme, die mit der vorgeschlagenen Teilentfristung verbunden wären, erläutert. Auch durch eine detailliertere Ausgestaltung des Vorschlags für § 142 Abs.3 UrhG ginge die durch das UrhWissG endlich erreichte Klarheit der Regelungen wieder verloren.
§ 60a UrhG – Unterricht und Lehre
Für § 60a gilt nach § 142 Abs. 3 UrhG die Befristung nicht, „soweit danach digitale Nutzungen unter Verantwortung einer Bildungseinrichtung in deren Räumlichkeiten oder an anderen Orten oder in einer gesicherten elektronischen Umgebung erlaubt sind, zu der nur die Schüler, die Studierenden und das Lehrpersonal der Bildungseinrichtung Zugang haben“
Das entspricht genau dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 lit. a der DSM-Richtlinie. Was nun genau unter die Nicht-Befristung fällt, bleibt in der Praxis der Interpretation der Einrichtungen im Lichte der Richtlinie überlassen, so dass hier unnötigerweise Rechtsunsicherheit Vorschub geleistet wird und Konfliktpunkte geschaffen werden.
Ein sachlicher Grund für die nur teilweise Entfristung dieser Regelung ist nicht ersichtlich: Potenziell entfallen würde danach die Erlaubnis für analoge Vervielfältigungen, die nicht-digitale öffentliche Wiedergabe, d. h. z. B. die Nutzung klassischer Overhead-Projektoren sowie die (körperliche) Verbreitung von Kopien. Gerade über diese analogen Nutzungen war man sich aber weder im Gesetzgebungsverfahren zum UrhWissG noch danach jemals uneinig. Sie betreffen lediglich klassische Nutzungen, die auch vor Inkrafttreten des § 60a schon gebräuchlich waren.
Trotz aller Fortschritte im Bereich der Digitalisierung sind körperliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsverfahren weiterhin erforderlich, besonders im Präsenzunterricht. Wieso soll im Seminar die Projektion desselben Inhalts in Abhängigkeit davon, ob diese Projektion mit oder ohne digitalen Zwischenschritt erfolgt, erlaubt oder nicht erlaubt sein?
Solche absurden Komplikationen würden durch eine vollständige Entfristung des § 60a vermieden.
§ 60d UrhG, Text- und Datamining (TDM)
Ganz abgesehen von der Rechtsunsicherheit, die beim § 60d UrhG schon durch die Befristung entsteht, wird im Verhältnis zwischen § 60d Abs. 4 und Abs. 5 eine unnötige Grauzone geschaffen:
§ 60d Abs. 4 S. 1 Nr. 2 erlaubt die Zugänglichmachung des gesamten TDM-Korpus an einen beschränkten Kreis von Forschenden oder Gutachtenden, bis die „Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung abgeschlossen“ ist. Ohne die Verfügbarkeit der vollständigen Daten wäre der Wissenschafts-Community eine verlässliche Qualitätsprüfung allerdings nicht möglich.
Der Wortlaut des Abs. 4 S. 2 und das Verhältnis zu Abs. 5 legen nahe, dass die Qualitätskontrolle zu einem bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen sein soll. Schon die in den letzten Jahren öffentlich diskutierten Qualitätsstandards von teils länger zurückliegenden Dissertationen zeigen allerdings, dass die Prüfung der Validität von Forschungsergebnissen und der Einhaltung der Standards guter wissenschaftlicher Praxis auch lange nach der Durchführung von Forschungsprojekten oder dem Abschluss von Qualifikationsarbeiten von großer Wichtigkeit für die Qualitätssicherung in der Wissenschaft sein kann. Außerdem bauen Forschungsergebnisse aufeinander auf. Insofern würde die zeitliche Begrenzung der Qualitätskontrolle im Widerspruch zur Wissenschaftlichkeit an sich, insbesondere zu den Grundsätzen der Guten Wissenschaftlichen Praxis, stehen. Die Allianz fordert hier dringend eine Klarstellung, denn dieser wichtige Bereich darf nicht einem langwierigen Prozess der Entscheidungsfindung durch die Gerichte und Einzelfallentscheidungen überlassen werden.
In Bezug auf Abs. 5 stellt sich dagegen umso mehr die Frage, wozu die Speicherung dienen soll, wenn eine sinnvolle Überprüfung der Datensätze gar nicht zulässig ist. Denn – wie oben dargelegt – wäre dafür der Zugriff auf das vollständige Korpus und die vollständigen zugrunde liegen-den Werke erforderlich und nicht nur auf die etwa nach § 60c Abs. 2 UrhG zulässigen 75 %. Dass die Speicher-Erlaubnis den Zwecken der wissenschaftlichen Forschung oder der Überprüfung wissenschaftlicher Erkenntnisse dienen soll, aber gleichzeitig die dafür erforderlichen Nutzungsmöglichkeiten nicht gegeben werden, ist ein Widerspruch in sich.
Die Allianz geht davon aus, dass Art. 5 Abs. 3a und Art. 5 Abs. 5 der Infosoc-RL in diesen besonderen Fällen auch den vollständigen Zugriff auf Korpora und Vervielfältigungen erlauben würden.
Die Allianz betont in ihrer Stellungnahme zum Regierungsentwurf für das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes das Anliegen der vollständigen Streichung der Befristung der § 60a ff UrhG, weil die im Entwurf vorgesehene Teilentfristung, wie oben dargelegt, für Bildung und Wissenschaft zu erheblichen Schäden führen würde. Eine spätere Streichung der nach dem aktuellen Vorschlag verbleibenden Befristungen ist zwar möglich, der Verzicht auf die Streichung im aktuellen Gesetzgebungsverfahren wirkt jedoch wie eine Aufforderung, die Kontroversen um die Ausgestaltung der Schranken neu aufleben zu las-sen. Insbesondere aufgrund des Wegfalls des Hauptgrundes für die Befristung, dem Konflikt um die Regelung betreffend virtuelle Lernplattformen, sollte die anstehende Novellierung durch die vollständige Entfristung zur Befriedung genutzt werden.
Darüber hinaus gibt es weitere wesentliche Kritikpunkte an dem Entwurf, die aus Sicht der Wissenschaft dringend aufgelöst werden müssen.
Die Nutzbarkeit von Zeitungen und Kioskzeitschriften muss in § 60a Abs. 2 aufgenommen wer-den, da sie Bestandteil qualitativ hochwertiger Lehre ist. Zudem besteht für die Gesellschaft in der Bereitstellung und Weitergabe einzelner Inhalte aus „Kioskzeitschriften“ und veröffentlichten Werken in Lehre und Studium ein erheblicher Mehrwert, da gesellschaftlich-politische Aspekte helfen, den Praxis- und Innovationsbezug des Studiums sicherzustellen.
Weiterhin besteht für andere Quellen als wissenschaftliche Zeitschriften die Beschränkung des § 60 a Abs. 1, insbesondere die gesetzte Grenze von 15 % Nutzungsumfang. Lernende müssen für ihr Studium aber auch umfassend auf Quellen außerhalb der wissenschaftlichen Fachzeitschriften zugreifen können, daher muss diese Grenze auf mindestens 30 % angehoben werden.
Es müssen für den Kopienversand von Zeitungen und Zeitschriften (§ 60e Abs. 5) die § 60e Abs. 5 an § 60a Abs. 2 und § 60c Abs. 3 UrhG angepasst und um vergriffene Werke und Werke geringen Umfangs erweitert werden. Gerade bei der Nutzung „vergriffener“ Zeitungen besteht kein Konflikt mit aktuellen Verwertungsinteressen der Verlage.
Übermittlung von Auftragskopien nach § 60a und §60c muss innerhalb der Bildungseinrichtung (an eigene Studierende und Mitarbeiter) erlaubt sein. Im Moment ist strittig, ob die Übermittlung von Vervielfältigungen aus eigenem Bestand für eigene Angehörige einer Bildungseinrichtung unter § 60e Abs. 5 UrhG (Kopiendirektversand) fällt. In dem Fall wäre eine zusätzliche Zahlung nach Einzelabrechnung an die VG Wort zu leisten. Das ist nicht sachgerecht, weil der Bibliotheks-bestand ja gerade von den Rechteinhabern erworben wurde, um sie den jeweils eigenen Ange-hörigen zur Verfügung zu stellen. Die dafür notwendigen Vervielfältigungen und Übermittlungen sollten nicht über § 60a und § 60c hinausgehend zusätzlich vergolten werden. Zu den vergriffenen Werken und kollektiven Lizenzen fordert die Allianz, dass die auf Grundlage des noch geltenden Rechts eingeräumten Lizenzen für die Nutzung vergriffener Werke nicht kraft Gesetzes erlöschen dürfen. Weiterhin sollte ein verbindlich zu nutzendes Register geschaffen werden, das mit Blick auf die Vergütungen, die für die Nutzung nicht verfügbarer Werke anfallen, klar Auskunft darüber erteilt, welche Verwertungsgesellschaften für welche konkreten Werkarten zuständig sind.