Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
Die Allianz der Wissenschaftsorganisationen (im Weiteren: Allianz) begrüßt die Harmonisierung des Urheberrechtes innerhalb der Europäischen Union. Die Harmonisierung soll mehr Rechtssicherheit schaffen insbesondere im Kontext internationaler Zusammenarbeit, welche für Wissenschaft und Forschung prägend ist. Vor diesem Hintergrund müssen auch die Diskussionsentwürfe für die Gesetze zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/790 beurteilt werden.
Im Diskussionsentwurf zum Ersten Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes wird die von der Allianz geforderte ersatzlose Streichung von § 142(2) UrhG1 nicht vorgeschlagen2. Weil diese ersatzlose Streichung im aktuellen Gesetzgebungsverfahren der für die Wissenschaft wichtigste Punkt ist, erlauben wir uns, vor der eigentlichen Kommentierung des Diskussionsentwurfes eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes für die Notwendigkeit dieser Streichung aus der Perspektive von Forschung und Lehre zu erläutern.
1 Vorbemerkung zu § 142(2) UrhG
Die Digitalisierung eröffnet neue Möglichkeiten zur Verbreitung und Verarbeitung von digital vorliegenden Informationen. Die Wissenschaft und mittelbar die Gesellschaft können von dieser Entwicklung stark profitieren. Voraussetzungen hierfür sind
- umfangreiche Investitionen in die Infrastruktur zum Management und zur Analyse der Informationen, insbesondere Big Data,
- die Ergänzung der akademischen Ausbildung um einschlägige Inhalte sowie
- die fortlaufende diesbezügliche Qualifizierung des wissenschaftlichen und nicht-wissenschaftlichen Personals an den Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen.
Bildung und Wissenschaft sind auf den freien Austausch von Informationen angewiesen. Im Zuge der Digitalisierung wurde die Nutzung von Printveröffentlichungen zunehmend durch die Nutzung von digitalen Informationsträgern ersetzt. In weiten Bereichen spielen Printpublikationen nur noch eine nachgeordnete Rolle oder sie werden parallel zu digitalen Ausgaben genutzt. Gleichzeitig ändern sich die Arbeits-weisen. Die Zusammenarbeit über große räumliche Distanzen hinweg, die in der Forschung schon lange verbreitet ist, gewinnt auch in der Lehre stark an Bedeutung. Dieser Prozess wurde und wird durch die Covid-19-Krise noch beschleunigt. An den Hochschulen wird massiv in die digitale Lehre investiert.
Wie Forschung und Lehre die durch die Digitalisierung eröffneten Potenziale tat-sächlich nutzen können, wird durch die rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Schranken für Bildung und Wissenschaft im Urheberrecht beeinflusst. Hierbei ist sowohl wichtig, was durch die Schranken erlaubt wird, als auch, wie verständlich diese Erlaubnisse formuliert sind.
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler kommunizieren wesentlich über Fachpublikationen. Dabei werden die Nutzungsrechte regelmäßig an Verlage übertragen. Den Hochschulen wie auch den außeruniversitären Forschungseinrichtungen ist es aus finanziellen Gründen, aber auch aufgrund der großen Anzahl von Neuveröffentlichungen nicht möglich, all diese Veröffentlichungen zu erwerben oder zu lizenzieren. Für Forschung und Lehre ist es deshalb von zentraler Bedeutung, bei einzelnen Wissenschaftsorganisationen vorhandene Publikationen basierend auf den Schranken im Urheberrecht für Lehre und Forschung vervielfältigen und öffentlich zugänglich machen zu können.
Diese Praxis ist aufgrund des geltenden Urheberrechtes erlaubt. Auch die Fassung des Urheberrechtsgesetzes vor der Novellierung durch das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz enthielt eine entsprechende Schranke. Vor dieser letzten Novellierung des Urheberrechtes durch das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz waren die Schranken für Bildung und Wissenschaft allerdings so kompliziert formuliert, dass sie für weite Kreise der Personen, die sie nutzen bzw. ihre Grenzen beachten sollten, unverständlich waren. Mit der Neufassung der Schranken durch das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz wurden eine Reihe unbestimmter Rechtsbegriffe durch konkrete Formulierungen ersetzt und die Verständlichkeit der Schranken und daraus folgend die Rechtssicherheit erheblich verbessert. Die aktuell erreichte Rechtssicherheit bei der Anwendung der Schrankenbestimmungen für Bildung und Wissenschaft sollte dauerhaft erhalten werden.
Die Regelungen zu „Gesetzlich erlaubten Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen“ hat der Gesetzgeber im Zuge der Verabschiedung der aktuell gültigen Fassung des Urheberrechtsgesetzes allerdings durch § 142(2) UrhG befristet. Diese Befristung führt zu Verunsicherungen. Der Aufbau von Infrastrukturen für die Nutzung digitaler Inhalte hat zum Ziel, die Nutzung der Inhalte einfach und rechtssicher zu ermöglichen. Änderungen an der Rechtslage ziehen Änderungen an diesen Infrastrukturen nach sich. Etablierte Arbeitsabläufe müssen geändert wer-den. Die Geltung neuer Regeln muss kommuniziert und erläutert werden.
Die Wissenschaft strebt an, eine möglichst nahtlose Nutzung von digitalen Inhalten unter Beachtung des geltenden Rechts über Organisations- und Ländergrenzen hin-weg zu ermöglichen. Dabei geht es auch um eine Vernetzung von Publikationen und korrespondierenden Daten. Je komplexer das zu beachtende Recht ist und je häufiger es verändert wird, desto aufwendiger gestaltet sich der Aufbau dieser Infrastrukturen und desto größer ist das Risiko, Investitionen in diese Infrastrukturen zu verlieren. Dies zeigt, wie nachteilig die Befristung sich auf Forschung und Lehre auswirken kann.
Die Entfristung der Schrankenregelungen ist allerdings nicht nur aus den genannten materiellen Gründen, sondern auch im Interesse der Harmonisierung des europäischen Urheberrechtes geboten.
Der europäische Gesetzgeber fordert die EU-Mitgliedstaaten mit der Richtlinie 2019/790 zum Erlass von verbindlichen Schranken für Bildung und Wissenschaft und zum Erhalt geltender Schranken dieser Art auf.3 § 142(2) UrhG befristet die Geltung genau dieser Regelungen und konterkariert damit die Intention des europäischen Gesetzgebers.
Ferner werden die Mitgliedstaaten zum Erlass verbindlicher Schranken, die Vervielfältigungen zum Zweck von Text und Data Mining erlauben, aufgefordert.4
Der europäische Gesetzgeber hält es für geboten, mit der Schranke die Möglichkeit zur Speicherung der Korpora, die für das Text und Data Mining angelegt werden, zu erlauben.5 Ferner schätzt er die Beeinträchtigung der Interessen der Rechteinhaber durch diese Schranke als so geringfügig ein, dass er die Mitgliedstaaten auffordert, für diese Schranke keine Kompensation vorzusehen.6 Darüber hinaus unterstreicht europäische Gesetzgeber mit Nachdruck die Notwendigkeit zur rechtssicheren Anfertigung von Vervielfältigungen für Text und Data Mining für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft. Deshalb forderte er die Mitgliedstaaten auf, durch eine Schranke mehr Rechtssicherheit für die Anfertigung von Vervielfältigungen zum Zweck von Text und Data Mining auch für nicht privilegierte Kontexte zu schaffen.7
Die im deutschen Urheberrecht enthaltene Schranke zur Nutzung von Text- und Data-Mining für Forschungszwecke (§ 60d UrhG) ist ebenfalls von der in § 142(2) UrhG verankerten Befristung betroffen. Hier wird erneut deutlich, dass dies inkompatibel mit dem Willen des europäischen Gesetzgebers ist.8 Auch Deutschland stimmte in der Verantwortung der aktuell regierenden Koalition im Europäischen Rat für die Richtlinie 2019/790 und somit für die oben skizzierten Aufforderungen.
In Übereinstimmung mit der europäischen Gesetzgebung – der Deutschland zugestimmt hat – und im Interesse einer international wettbewerbsfähigen Bildung und Wissenschaft in Deutschland besteht deshalb die dringende Notwendigkeit, die er-reichte Rechtssicherheit und die damit verbundene Investitionssicherheit zu bewahren. Der erneute Einstieg in einen „Schranken-Verlängerungs-Marathon“ würde die Nutzung der durch die Digitalisierung eröffneten Potenziale in Bildung, Wissenschaft und Wirtschaft massiv behindern.
Die Allianz bekräftigt deshalb ihre Forderung nach der ersatzlosen Streichung des § 142(2) UrhG im Rahmen der aktuellen Novellierung des UrhG.
2 Stellungnahme zu einzelnen Aspekten des Diskussionsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
2.1 Artikel 1 – Aufzählungspunkt 4 – § 23
Die Allianz begrüßt die für § 23 UrhG vorgeschlagene Formulierung, insbesondere die Absicherung von rechtssicherem Text und Data Mining. Text und Data Mining ist eine Methode bzw. Technologie, die für die Forschung stark an Bedeutung gewonnen hat und weiter an Bedeutung gewinnt. Entsprechend relevant sind die Regelungen, die die Anwendung dieser Technologie rechtssicher ermöglichen.
2.2 Artikel 1 – Aufzählungspunkt 8 – § 32b
Für die Forschung ist die rechtliche Absicherung des Open-Access-Publizierens wichtig. Dies geschieht in erheblichem Umfang durch vertragliche Vereinbarungen von Open Access Gold mit Verlagen.
Für Fälle, in denen solche Vereinbarungen nicht gelten, ist die rechtliche Absicherung des grünen, d.h. nachgelagerten Open Access der Manuskriptversion einer wissenschaftlichen Originalpublikation wichtig. Dies geht auch Hand in Hand mit der zunehmenden Praxis, Preprints zu veröffentlichen. Letzteres ermöglicht insbesondere in der Kommunikation zwischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern die Beschleunigung des Austausches über neueste Erkenntnisse.
Mit der rechtlichen Absicherung des grünen Weges in § 38(4) UrhG hat der deutsche Gesetzgeber schon vor Jahren urheberrechtliches Neuland beschritten. Die Nutzung dieser Regelung wird jedoch durch die Rechtswahlbestimmung ausländischen Rechts in Publikationsverträgen stark eingeschränkt. Die Allianz fordert des-halb dazu auf, im neuen § 32b UrhG auch § 38(4) zu privilegieren. Die rechtliche Absicherung des grünen Weges im deutschen Urheberrechtsgesetz war für die Gesetzgeber weiterer EU-Mitgliedstaaten so überzeugend, dass sie in ihrer eigenen, nationalen Gesetzgebung Regelungen für ein unabdingbares Zweitveröffentlichungsrecht beschlossen haben. Die Ergänzung von § 38(4) in § 32 UrhG dürfte deshalb auch EU-weit auf Zustimmung der Gesetzgeber stoßen.
Die Allianz fordert außerdem im Rahmen der aktuellen Novellierung des Urheber-rechtes in deklaratorischer Form auch klar zu stellen, dass für die Erfüllung der in § 38(4) genannten öffentlichen Förderung die öffentliche Grundförderung der Hoch-schulen gleichberechtigt zu berücksichtigen ist.
2.3 Artikel 1 – Aufzählungspunkt 11 – § 41
Die Allianz begrüßt die vorgeschlagenen Änderungen für § 41 UrhG, da durch sie die Rechte der Urheber und damit vieler Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gestärkt werden. Der Rückfall von Nutzungsrechten an die Urheber ermöglicht bei wissenschaftlichen Publikationen, deren Autoren und Autorinnen nicht von § 38(4) erfasst werden, eine Open-Access-Zweitveröffentlichung.
2.4 Artikel 1 – Aufzählungspunkt 12 – § 51a
Mit der vorgeschlagenen Einfügung von § 51a in das deutsche Urheberrecht würde dort erstmals die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches explizit erlaubt. Dies dient der Harmonisierung des europäischen Urheberrechtes und reflektiert die im Internet verbreitete Praxis, bekannte Logos, Bilder, Ton- oder Bildsequenzen karikierend zu bearbeiten. Durch die Differenzierung der wissenschaftlichen Kommunikation, z. B. durch den Betrieb von Blogs durch Wissenschaftsorganisationen, aber auch durch individuelle Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, gewinnt die Regelung über den oben genannten Grundsatz hinaus an Bedeutung. Hierzu werden auch die durch den neuen § 51a UrhG explizit erlaubten Darstellungen verbreitet genutzt. Damit würden auch die Wissenschaft von der vorgeschlagenen Einfügung des § 51a in das deutsche Urheberrecht profitieren.
2.5 Artikel 1 – Aufzählungspunkt 13 – Unterabschnitt 5a – § 61 d – g
Die Normen sind neu eingefügt und treffen eine Regelung zur Zugänglichmachung von nicht verfügbaren Werken. Die §§ 61 e – g konkretisieren die gesetzliche Eraubnis in § 61 d.
Diese Regelungen schließen eine bisher existierende Lücke für die Nutzung nicht verfügbarer Werke. Kulturerbeeinrichtungen erhalten dadurch die Möglichkeit zur öffentlichen Zugänglichmachung, soweit die Voraussetzungen der Norm – insbesondere, dass keine Wahrnehmung von Rechten durch eine repräsentative Verwertungsgesellschaft erfolgt – vorliegen. Die vorgesehene Änderung im Recht der Urheber ist zur Förderung des wissenschaftlichen Austausches und wissenschaftlicher Studien geeignet. Die Einfügung der vorgesehenen Vorschriften ist daher sinnvoll.
2.6 Artikel 1- Aufzählungspunkt 16 – § 68
Die fachliche Kommunikation in der Forschung insbesondere zu Themen des Kulturerbes wird durch die mit § 68 UrhG vorgeschlagene Regelung deutlich erleichtert. Diese betrifft vor allem die stark an Bedeutung gewinnende Arbeit mit Digitalisaten. Durch das geltende Recht ergibt sich das Risiko, dass die Kommunikation über gemeinfreie Werke durch Leistungsschutzrechte auf Digitalisate beeinträchtigt würde. Diese Problematik wird durch die vorgeschlagene Neuregelung gelöst.
2.7 Artikel 2 – Aufzählungspunkt 5 – Abschnitt 5 Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung – § 51 – 51 f
Das Verwertungsgesellschaftsgesetz wird ergänzt: Sowohl beim Abschluss eines Vertrages über die Nutzung des Repertoires einer Verwertungsgesellschaft (§ 51) als auch beim Abschluss eines Vertrages über nicht verfügbare Werke ihres Repertoires mit einer inländischen Kulturerbeeinrichtung (§ 51 b) erhält die Verwertungsgesellschaft das Recht, den Vertrag auf Werke von Außenstehenden zu erstrecken. Diese Ergänzung ist positiv, weil der wissenschaftliche Austausch aufgrund der vor-gesehenen Neuregelung eine Stärkung erfahren kann.
2.8 Artikel 3 – Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten
In vielen Fachgebieten werden Forschungsergebnisse über von Wissenschaftsorganisationen betriebene Internet-Plattformen, z. B. über Open-Access-Repositorien, ausgetauscht und diskutiert. Diese Art der Wissenschaftskommunikation darf keinesfalls beeinträchtigt werden. Die aktuelle Fassung von § 3 UrhDaG gewährleistet dies zuverlässig.
Vom neuen UrhDaG betroffene Diensteanbieter, wie z. B. YouTube, sind auch für die wissenschaftliche Kommunikation oder für die Kommunikation von der Wissenschaft in die Gesellschaft von zunehmender Bedeutung. Daher ist für die Sicherstellung freier wissenschaftlicher Kommunikation neben der Privilegierung wissenschaftlicher Diensteanbieter auch wichtig, eine Beeinträchtigung der individuellen Rechte einschließlich der Wissenschaftsfreiheit bei der Nutzung der vom UrhDaG erfassten Dienste (wie z.B. YouTube) zu vermeiden. Aus der Formulierung des UrhDaG und dessen Begründung geht hervor, dass dies auch Intention des Gesetzgebers ist. Ob dieses Ziel durch die vorgeschlagenen Regelungen, z. B. durch § 14 und § 15 UrhDaG, auch gewährleistet wird, muss sich erst zeigen. Aus Sicht der Wissenschaft ist deshalb eine Evaluierung der Auswirkungen des UrhDaG geboten.
3 Vorschlag für Aufnahme einer Vergütungsausnahme Kopienversand
Für einen wettbewerbsfähigen Wissenschaftsstandort Deutschland ist ein uneingeschränkter und zeitgemäßer Zugang zur Literaturversorgung für Forschung und Lehre unerlässlich. Daher wäre es aus Sicht der Wissenschaft angemessen, den Kopienversand an lehrende und forschende Beschäftigte der öffentlichen Hand und an immatrikulierte Studierende im Rahmen des innerbibliothekarischen Leihverkehrs sowie auf Direktbestellung vergütungsfrei zu stellen. Mit den folgenden Formulierungen ließe sich dieser Vorschlag realisieren:
§ 60 h Abs.2 Nr. 3 (neu)
„Vervielfältigungen von bis zu 10 Prozent eines erschienenen Werkes sowie weitere Nutzungen gem. § 60 e Abs. 5 von Hochschulbibliotheken zum Versand an lehrende und forschende Beschäftigte der öffentlichen Hand und immatrikulierte Studenten auf Einzelbestellung und zu nicht kommerziellen Zwecken.“
Klarstellend:
§ 54 Abs. 1 (neuer) letzter Satz
„Dies gilt nicht für Nutzungen nach § 60 e Abs. 5 durch Hochschulbibliotheken für den Versand an lehrende und forschende Beschäftigte der öffentlichen Hand und an immatrikulierte Studierende (Kopienversand auf Direktbestellung, innerbibliothekarischer Leihverkehr).“
§ 54 c Abs. 1 (neuer) letzter Satz
„Dies gilt nicht für Nutzungen nach § 60 e Abs. 5 durch Hochschulbibliotheken für den Versand an lehrende und forschende Beschäftigte der öffentlichen Hand und an immatrikulierte Studierende (Kopienversand, innerbibliothekarischer Leihverkehr).“
- Allianz der Wissenschaftsorganisationen: Novellierung Urheberrecht: Wissenschaftsorganisationen fordern umgehende Entfristung des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes, Pressemitteilung vom 06.02.2020, https://www.hrk.de/fileadmin/redaktion/hrk/02-Dokumente/Allianz_PM_UrhG_06022020.pdf.
- Anfang April stand zwar für kurze Zeit auf der Webseite des BMJV ein Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie online, der die geforderte Streichung (Entfristung der §§ 60a ff. UrhG) vorsah.
- Erwägungsgründe 5 und 19
- Erwägungsgründern 8 bis 11 und 15
- Erwägungsgrund 15
- Erwägungsgrund 17
- Erwägungsgrund 18
- Auch der Referentenentwurf, der sich kurze Zeit auf der Webseite des BMJV befand (s. o. Fußnote 2) verwies darauf, dass ein Außerkrafttreten der §§ 60a bis 60h UrhG eine unionsrechtswidrige Rechtslage hervorrufen würde.