Novellierung Urheberrecht: Wissenschaftsorganisationen fordern umgehende Entfristung des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes
Derzeit bereitet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) Anpassungen des deutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) vor, die durch die im Juni 2019 in Kraft getretene EU-Richtlinie 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt erforderlich geworden sind. Das Ministerium möchte diese Anpassungen mit zwei aufeinander folgenden Gesetzgebungsverfahren umsetzen. Am 15. Januar hat es einen Diskussionsentwurf für das erste der beiden geplanten Verfahren veröffentlicht.
„Die deutschen Wissenschaftsorganisationen begrüßen, dass nach dem Willen des BMJV die Erlaubnis zur Herstellung von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Zweck des Text- und Data-Mining vergütungsfrei sein soll. Die Vorschläge des Ministeriums weisen jedoch ein wesentliches Manko auf: Es fehlt die dringend erforderliche Entfristung des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes“, so Professor Dr. Peter-André Alt, Präsident der in der Allianz der Wissenschaftsorganisationen aktuell federführenden Hochschulrektorenkonferenz.
Der deutsche Gesetzgeber hat im Jahr 2017 durch das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz mit der Neuformulierung der sog. Schrankenbestimmungen zugunsten von Bildung und Wissenschaft die Rechtssicherheit deutlich erhöht. Er hat jedoch den Geltungszeitraum dieser Schrankenbestimmung bis zum 28. Februar 2023 befristet. Die Befristung steht im Widerspruch zu der Verpflichtung aus der EU-Richtlinie, die für Forschung und Lehre relevanten Bestimmungen in den §§60a ff. UrhG nicht nur befristet, sondern auf Dauer vorzusehen. Die Allianz fordert daher, im Zuge des jetzt geplanten ersten Schrittes der Anpassung die ersatzlose Streichung von § 142 Abs. 2 UrhG, durch den diese Regelungen befristet wurden. „Das Urheberrecht hat für Bildung und Wissenschaft große Bedeutung. In der täglichen Praxis ist es wichtig, Informationen rechtssicher nutzen zu können.
Das Urheberrechts-Wissenschaftsgesellschafts- Gesetz von 2017 hat diese Rechtssicherheit deutlich erhöht. Deshalb sollte dessen Befristung aufgehoben werden“, erklärte Professor Alt.
Ein Beispiel für die gewonnene rechtliche Klarheit stellen die Regelungen zu den für die Hochschulen unverzichtbaren digitalen Semesterapparate dar. § 60a UrhG erlaubt die Vervielfältigung von 15 Prozent geschützter Werke für Unterricht und Lehre und sichert gleichzeitig den Urhebern eine Vergütung für diese Nutzung zu.